Formen
Bei der Gründung eines Unternehmens ist die Wahl der geeigneten Rechtsform von grundlegender Bedeutung. In Betracht kommen insbesondere das einzelkaufmännische Unternehmen, eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft.
Entscheidend für die Rechtsformwahl sind organisatorische, haftungsrechtliche, steuerliche und arbeitsrechtliche Kriterien. Maßgeblich für die Entscheidung sollte sein: Welche Leistungen sollen die Gesellschafter bei der Gründung und danach erbringen, wer soll nach außen handeln können, wie sollen die Gesellschafter haften, was soll beim Tode eines Gesellschafters geschehen? Die Beschränkung der eigenen Haftung lässt sich z.B. am wirksamsten in der Form einer Kapitalgesellschaft erreichen. Diese ist aber häufig mit steuerlichen Nachteilen gegenüber den Personengesellschaften verbunden. Bei der Rechtsformwahl sollten aber nicht nur steuerliche Aspekte eine Rolle spielen. Erst wenn Streit auftritt, ganz besonders auch im Erbfall, werden Auswirkungen erkannt, die sich bei rechtzeitiger Beratung vermeiden ließen. Der/Die Notar/in klärt über die einzelnen Rechtsformen auf, berücksichtigt insbesondere auch erb- und familienrechtliche Fragen und entwirft die erforderlichen Verträge. Gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater garantiert er/sie eine optimale Beratung.
Der eingetragene Kaufmann
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Grundsätzlich ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Jeder Kaufmann ist verpflichtet seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zum Handelsregister anzumelden. Im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende können sich nicht darauf berufen, kein Handelsgewerbe zu betreiben. Der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt (= die Firma), ist geschützt, sie kann einen eigenen Firmenwert verkörpern. Der eingetragene Kaufmann kann Prokura erteilen, unterliegt aber auch der Pflicht, Bücher zu führen. Der Kaufmann haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten aus seinem Handelsgewerbe.
oHG, KG und GbR
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften sind Personengesellschaften. Eine Sonderform ist die GmbH & Co. KG. Leitbild des Gesetzgebers ist die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter mit der Gesellschaft: In der Regel haben alle den Gesellschaftszweck durch ihre Arbeitsleistung oder andere Beiträge zu fördern. Im Grundsatz haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und nur z.T. beschränkbar. Die Personengesellschaft wird durch ihre Gesellschafter vertreten. Dritten kann nur Prokura erteilt werden. Beteiligungen an Personengesellschaften sind bei der Vererbung steuerlich bevorzugt. Auf sie finden die gesetzlichen Mitbestimmungsregelungen keine Anwendung. Als Spezialist für Vertragsgestaltungen und das Gesellschaftsrecht erarbeitet der Notar für Sie kostengünstig einen auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnittenen Gesellschaftsvertrag. Er berücksichtigt auch das Umfeld des Gesellschaftsverhältnisses, insbesondere auch ehegüterrechtliche und erbrechtliche Auswirkungen. Handelsgesellschaften (oHG und KG) müssen über eine/n Notar/in zum Handelsregister angemeldet werden.
GmbH und AG
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaften (AG) sind Kapitalgesellschaften. Eine Sonderform ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Charakteristisch für die Kapitalgesellschaft ist, dass für den Gesellschafter und seine Beitragsverpflichtung die Leistung einer grundsätzlich genau begrenzten Kapitalleistung im Vordergrund steht. Vertreten wird die Kapitalgesellschaft durch ihre Geschäftsführer bzw. Vorstände. Dies können Gesellschafter, aber auch fremde Dritte sein. Kapitalgesellschaften unterliegen den gesetzlichen Mitbestimmungsvorschriften. Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000 €, das einer Aktiengesellschaft mindestens 50.000 €. Das Vermögen der Gesellschaft bildet den Haftungsfonds für die Gläubiger der Gesellschaft, denen die einzelnen Gesellschafter grundsätzlich nicht haften. Das Gesetz sieht zwei unterschiedliche Gründungsverfahren vor, die auch kombiniert werden können:die Bargründung und die Sachgründung. Die Gründung muß notariell beurkundet werden. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann sehr flexibel gestaltet werden. Die Regelungen für eine AG sind enger und sehen strengere Formerfordernisse vor. Der/Die Notar/in entwirft den für Sie optimalen Gesellschaftsvertrag. Die Kapitalgesellschaft entsteht erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister.